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   OLG Hamm, 16.11.1987 - 8 U 338/86   

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https://dejure.org/1987,10424
OLG Hamm, 16.11.1987 - 8 U 338/86 (https://dejure.org/1987,10424)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.11.1987 - 8 U 338/86 (https://dejure.org/1987,10424)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. November 1987 - 8 U 338/86 (https://dejure.org/1987,10424)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17

    Insolvenz: Wirksamkeit einer Abtretung von Ansprüchen des Schuldners gegen den

    Im Rahmen des § 19 Abs. 2 GmbHG wird, soweit ersichtlich, überwiegend ein "echter" Vergleich im Sinne des § 779 BGB auch über die Einlage jedenfalls dann für zulässig erachtet, wenn ein ernsthafter rechtlich oder tatsächlich begründeter Streit besteht, der durch beiderseitiges Nachgeben beendet wird (Veil in : Scholz, GmbHG 11. Aufl. 2012-2015, § 19 Rn 65; weitere Nachweise bei Baumbach/Hueck, GmbHG 21. Aufl. 2017, § 19 Rn 20; OLG Hamm, Urteil vom 16.11.1987 - 8 U 338/86 -, juris = GmbHR 1988, 308).
  • OLG Dresden, 05.07.2002 - 2 U 729/02

    Eigenkapital; Stammkapital; Rückgewähr; Verzicht; Erlassverbot;

    a) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf dabei, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen eines Vergleichs ohne Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG auf Ansprüche verzichtet werden kann, die objektiv zur Vermeidung einer Unterbilanzierung im Vermögen der Gesellschaft erhalten werden müssten (vgl. Hachenburg/Goerdeler/Müller, GmbHG, 8. Aufl., § 31 Rn. 60; Rowedder/Rowedder, GmbHG, 3. Aufl., § 31 Rn. 30; zum Vergleich über Stammeinlagenverpflichtung: OLG Hamm GmbHR 1988, 308; Scholz/Schneider, GmbHG, 9. Aufl., § 19 Rn. 50 ff. m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 23.01.2003 - 5 U 68/02
    Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass auch ein Vergleich zwischen Gesellschaft und Gesellschafter über eine Stammeinlageforderung lediglich als in Grenzen zulässig erachtet wird (vgl. Schneider in Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Rn. 50 zu § 19 GmbHG; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, 17. Aufl., Rn. 15 zu § 19 GmbHG), also etwa, wenn Streit bzw. Rechtsunsicherheit über die Ordnungsgemäßheit etwa hinsichtlich des Wertes oder etwaiger Mängel von Sacheinlagen besteht, nicht aber dann, wenn eine im Vergleichswege getroffene Disposition eine Umgehung der - gerade auch den Gläubigerschutz dienenden - Kapitalaufbringungsvorschriften bezweckt (OLG Hamm GmbHR 1988, 308, 309 f.).
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